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BGB § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung

BGB § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung

[ Auszug: Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsi ... ]